E-Mobilität ist in aller Munde. Trotzdem sind die Antworten auf viele Fragen noch nicht allgemein bekannt. Daher wollen wir Ihnen die wichtigsten Fragen auf einen Blick beantworten:
Der Kauf eines neuen oder jungen gebrauchten elektrisch betriebenen Fahrzeugs, gemäß §2 Elektromobilitätsgesetz, wird von der Bundesregierung gefördert. Käufer eines solchen Fahrzeuges erhalten einen finanziellen Zuschuss, um den Erwerb von elektrisch betrieben Fahrzeugen zu fördern. Die Maßnahme dient dem Klimaschutz und der Luftreinhaltung.
Ja, allerdings gilt die rückwirkende Beantragung nur für Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen worden sind. Für Gebrauchtwagen gilt die rückwirkende Beantragung für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 erstmalig zugelassen worden sind und bei denen die Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.
Förderungsfähig sind neue, erstmals zugelassene Fahrzeuge, welche gemäß des §2 des Elektromobilitätsgesetzes als elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten. Zusätzlich ist der Erwerb eines Elektrofahrzeuges bei der zweiten Zulassung im Inland förderungsfähig.
Junge Gebrauchtwagen sind nur dann förderungsfähig, wenn im Falle der Zweitzulassung die erste Zulassung maximal 12 Monate gedauert hat und sie noch nicht durch den BAFA Umweltbonus gefördert worden sind.
Bei einem Nettolistenpreis von maximal 40.000€ beträgt der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge bei 6.000€. Bei Plug-In-Hybriden beträgt er Bonus 4.500€.
Bei einem Nettolistenpreis über 40.000€ liegt der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge bei 5.000€ und bei Plug-In-Hybriden bei 3.750€.
Einen Antrag auf Auszahlung des BAFA Umweltbonus können Privatpersonen, Unternehmen (mit und ohne kommunaler Beteiligung), Stiftungen, Körperschaften oder Vereine stellen.
Einen Antrag auf den BAFA Umweltbonus kann nur der Käufer oder Leasingnehmer eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges, gemäß §2 des Elektromobilitätsgesetzes, auf den das Fahrzeug zugelassen wird.
Für die Antragstellung wird eine Kopie der Rechnung und ein Zulassungsnachweis auf den Antragsteller (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) benötigt.
Die Frist für die Einreichung der genannten Unterlagen beträgt einen Monat nach Eingang des Antrages beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- Fahrzeugmodell befindet sich auf der Liste für förderfähige Fahrzeuge (BAFA).
- Die Erstzulassung des Fahrzeuges liegt bei Antragstellung maximal ein Jahr zurück.
- Das Fahrzeug ist im Inland mindestens sechs Monate auf den Antragsteller/die Antragstellerin zugelassen (bei einem Leasingfahrzeug von 12 bis 23 Monaten Dauer: 12 Monate und bei über 23 Monaten: 24 Monate).
- Es handelt sich um ein Neufahrzeug, welches nach dem 3. Juni 2020 zugelassen worden ist.
- Das Fahrzeugmodell befindet sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge (BAFA).
- Das Fahrzeug ist nach dem 4. November 2019 erstmalig zugelassen worden (kann auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein).
- Das Fahrzeug darf maximal 12 Monate erstzugelassen sein und darf eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometern aufweisen.
- Das Fahrzeug ist im Inland mindestens sechs Monate auf den Antragsteller/die Antragstellerin zugelassen (bei einem Leasingfahrzeug von 12 bis 23 Monaten Dauer: 12 Monate und bei über 23 Monaten: 24 Monate).
- Bei Gebrauchtwagen muss der Förderantrag spätestens 12 Monate nach der Zweitzulassung erfolgen.
- Das Gebrauchtfahrzeug darf nicht bereits durch den BAFA Umweltbonus gefördert worden sein.